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STIFTUNGSSTATUT


1. NAME, SITZ UND ZWECK DER STIFTUNG

1.3 Unter dem Namen "Kinderbaum-Stiftung (Kinderbaum Foundation)" besteht eine Stiftung im Sinne der Art. 80 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.4 Die Stiftung hat ihren Sitz in Zug. Ihre Dauer ist unbeschränkt.

1.5 Die Stiftung ist gemeinnützig. Zur Errichtung des nachstehend in Ziff. 1.4 umschriebenen Zweckes kann die Stiftung jede geeignete Tätigkeit im Rahmen des gesetzlich und moralisch zulässigen ausüben; sie kann insbesondere Sammlungen durchführen und kommerziell tätig werden, wobei der Gewinn stets ausschliesslich der Stiftung zugute kommt.

Die Projekte der Kinderbaum-Stiftung sollen insbesondere auch durch Kunstspenden und materielle und immaterielle Hilfe von Kunstinteressierten gefördert werden. Gespendete Kunstwerke können im Sinne des Stiftungszweckes vor ihrer Veräusserung permanent oder temporär ausgestellt werden.

1.6 Die Stiftung bezweckt die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder weltweit unabhängig von ihrer kulturellen Herkunft und Religion.

Zur Erreichung ihres Zweckes werden Kinderdörfer gegründet, übernommen und geführt, die insbesondere Waisen- und Flüchtlingskindern offen stehen sollen.

Sie kann human- und zahnmedizinischen Einrichtungen gründen, übernehmen und führen, wobei deren Leistungen und Gewinne den Kindern im Sinne des Stiftungszwecks in voller Höhe zugute kommen sollen.

Die Mitarbeiter der Kinderbaum-Stiftung sollen sich aus Angehörigen aller Weltreligionen zusammensetzen, um durch die Zusammenarbeit aller Kulturen und Religionen die gegenseitige Hilfsbereitschaft und das Verständnis für den anderen zu fördern.



2. KAPITAL UND ZUWENDUNGEN

2.1 Der Stifter widmet der Stiftung ein anfängliches Kapital von Fr. 50'000 
(in Worten Franken fünfzigtausend).

2.2. Die Stiftung wird ferner aus freiwilligen Zuwendungen des Stifters und anderen natürlichen oder juristischen Personen sowie aus weiteren Quellen, die der Stiftungsrat erschliessen wird, gespiesen.

2.3 Beschliesst der Stiftungsrat zur Beschaffung von Mitteln zur Erreich-ung des Stiftungszweckes kommerziell tätig zu werden, kann das sowohl kommerzielle Tätigkeit der Stiftung in eigenem Namen geschehen wie auch dadurch, dass die Stiftung zur Durchführung von kommerziellen Tätigkeiten rechtlich selbständige Unternehmun-gen ins Leben ruft. 

2.4 Über den Eingang und Verwendung der Mittel wird Buch geführt. Die Bücher sind durch eine Revisionsgesellschaft zu revidieren, gemäss den Bestimmungen von Ziff. 5.3 der vorliegenden Statuten. 


3. ORGANISATION DER STIFTUNG UND AUFSICHT

3.1.1 Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat
b) die Kontrollstelle

3.2. Da die Stiftung auf dem Gebiet der ganzen Eidgenossenschaft wie auch im Ausland tätig sein kann, wird sie dem Eidg. Departement des Innern unterstellt.


4. DER STIFTUNGSRAT

4.1 Der Stiftungsrat besteht aus höchstens neun natürlichen Personen. Der Stifter ist Stiftungsratpräsident auf Lebzeit.

4.2 Die Mitglieder des Stiftungsrates werden zu Lebzeiten des Stifters durch den Stifter, für jeweils eine Amtsdauer von einem Jahr bestimmt.

4.3 Nach dem Ausscheiden des Stifters werden die Mitglieder des Stiftungsrates durch den Stiftungsrat gewählt und zwar auf jeweils ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

4.4 Der Stiftungsrat trifft alle Massnahmen, die geeignet erscheinen, den Stiftungszweck zu fördern.

Er erlässt die erforderlichen Richtlinien zur Festlegung einer zweckgebundenen Stiftungspolitik im allgemeinen und der Mittelbeschaffungs- und Zuwendungspolitik im Besonderen. 

Der Stiftungsrat erlässt soweit erforderlich, einschlägige Reglemente. 

4.5 Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere auch über die Zweckmässigkeit der Errichtung juristisch selbständiger Unternehmen zur Durchführung von kommerzieller Tätigkeit. Er trifft die erforderlichen Vorkehren, damit solche Unternehmen unter Kontrolle der Stiftung bleiben.


4.6 Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Er setzt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder fest. 
Der Stiftungsrat kann ein geschäftsführendes Direktorium ernennen sowie weitere zeichnungsberechtigte Personen bestimmen.
Der Stiftungsrat erteilt Weisung genereller Art an die Direktion und überwacht deren Tätigkeit.
Der Stiftungsrat erlässt soweit erforderlich, Reglemente für die Geschäftsführung.

Die Mitglieder des Stiftungsrates haben Anspruch auf Ersatz der ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen sowie auf eine angemessene Pauschale oder nach Zeitaufwand festzulegende Entschädigung. Über die Frage der Angemessenheit der Entschädigung entscheidet nötigenfalls die Aufsichtsbehörde.

4.7 Der Stiftungsrat wird vom Präsidenten einberufen. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann eine Sitzung schriftlich und unter Angabe des Zweckes beim Präsidenten des Stiftungsrates verlangen.

4.8 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder sowie der Präsident anwesend sind.

Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der Stimmen der vertretenen Stiftungsräte getätigt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Sofern nicht ein Mitglied die mündliche Behandlung des Geschäftes verlangt, können Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg (auch per E-Mail) gefasst werden. 

Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten und vom Protokollführer unterzeichnet wird.


5. KONTROLLSTELLE

5.1 Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige Kontrollstelle.

3.3 Als Kontrollstelle ist eine Buchhaltungs- und Revisionsgesellschaft zu wählen.

5.3 Die Kontrollstelle überprüft die Tätigkeit der Stiftung nach den im Aktienrecht gültigen Regeln.

5.4 Die Amtsdauer der Kontrollstelle beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.


6. AUFLÖSUNG DER STIFTUNG

6.1 Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde jederzeit aufgelöst werden. 
Zu Lebzeiten des Stifters bedarf die Auflösung zudem dessen Zustimmung.

6.2 Der Aktivenüberschuss der Stiftung ist dem Stiftungszweck entsprechend zu verwenden oder kann anderen wohltätigen Institutionen übergeben werden, die möglichst ähnliche Zwecke verfolgen. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an den Stifter oder dessen Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.



KONTROLLSTELLE


Als Kontrollstelle wird gewählt:
Gerom AG, Unter Altstadt 10, 6300 Zug, Schweiz
Eine Wahlannahmeerklärung liegt vor.



DOMIZIL

Das Domizil befindet sich bei
Büro Dr. Josef Bollag, Unter Altstadt 10, 6300 Zug, Schweiz

Eine Annahmeerklärung liegt vor.



Die Urkundenperson wird ermächtigt, die Stiftung im Handelsregister des Kantons Zug eintragen zu lassen.


Zug, 28. Februar 2002-04-11

Stiftungspräsident 
Dr. Michael Schmitz
M.D. D.M.D.

c/o Via Chiana 38
00198 Roma

tel.: +39 06 8555852
e-mail:
schmitz@thedentist.it
www.kinderbaum.org


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